1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter von VeltoCare Flex ist die Consoper UG (haftungsbeschränkt), Am Markt 1, 28195 Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer Fabian Albrecht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 42827 HB, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE463685263, E-Mail: support@veltocare.de, nachfolgend „Consoper“.
1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließen, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht angeboten. Der Vertragsabschluss für einen Verein oder eine andere Organisation setzt voraus, dass der Vertragspartner zu diesem Kundenkreis gehört.
1.3 Vertragspartner ist die in der Bestellung oder im persönlichen Angebot als Vertragspartner bezeichnete Person oder Organisation, nachfolgend „Kunde“. Eine für den Kunden handelnde Person muss zum Vertragsschluss berechtigt sein. Die Einrichtung eines Benutzerkontos allein begründet keine persönliche Zahlungspflicht eines Mitarbeiters für einen im Namen seines Arbeitgebers abgeschlossenen Vertrag.
1.4 Diese AGB regeln die zeitlich befristete Bereitstellung und Nutzung von VeltoCare Flex als über das Internet zugängliche Software. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Consoper ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang.
2. Vertragsbestandteile und Leistungsumfang
2.1 Der Vertrag besteht aus der Vertragsübersicht mit den vereinbarten Vertragsdaten (bei der Online-Bestellung die Bestellübersicht, beim persönlichen Angebot das Angebot), diesen AGB und den vor Vertragsschluss bereitgestellten Anlagen:
- Anlage A: Leistungsbeschreibung der gewählten Edition einschließlich Mengen- und Speichergrenzen, technischen Voraussetzungen, Support- und Betriebsleistungen;
- Anlage B: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einschließlich Beschreibung der Verarbeitung, technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie Liste der weiteren Auftragsverarbeiter;
- Anlage C: Informationen zum Datenexport und Anbieterwechsel einschließlich Datenkategorien, Formaten, Schnittstellen, technischen Grenzen und Infrastrukturinformationen.
2.2 Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsschluss bezeichnete und dem Kunden zur Verfügung gestellte Fassung. Individuelle Vereinbarungen gehen vor; danach gehen die ausdrücklich gewählten Vertragsdaten der Vertragsübersicht allgemeinen Regelungen dieser AGB vor. Für Datenschutz und Auftragsverarbeitung ist Anlage B maßgeblich. Anlage C konkretisiert Ziffer 13, ohne die dort zugesagten Wechselrechte einzuschränken. Im Übrigen gehen die konkreten Leistungsangaben der Anlage A allgemeinen Leistungsbeschreibungen vor.
2.3 VeltoCare Flex unterstützt die betriebswirtschaftliche Planung, Auswertung und Verwaltung des Kunden, insbesondere Kostenstellen, Buchungsdaten und Personalkosten. Die verfügbaren Funktionen richten sich nach der gewählten Edition Basis oder Pro. Eine angekündigte oder in Entwicklung befindliche Funktion wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbart wurde.
2.4 Geschuldet sind die vereinbarten Softwarefunktionen und deren vertragsgemäße technische Ausführung. Consoper erbringt damit keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder medizinische Beratung. Die inhaltliche Beurteilung der eingegebenen Daten und die Verwendung der Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen bleiben Aufgabe des Kunden. Dies beschränkt nicht die Verantwortung von Consoper für Fehler der Software, einschließlich ihrer vereinbarten Berechnungs- und Exportfunktionen.
2.5 Eine unbegrenzte Speicherkapazität, Rechenleistung, Archivierungsdauer oder bestimmte Anerkennung durch Behörden und Kostenträger wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist. Die unbegrenzte Zahl persönlicher Benutzerkonten je lizenzierter Einrichtung nach Ziffer 4.2 bleibt davon unberührt. Eine Eignung als alleinige gesetzliche Archivierungslösung oder eine bestimmte Zertifizierung ergibt sich nicht allein aus dem Vorhandensein einer Beleg- oder Exportfunktion.
2.6 Die manuelle Erfassung von Buchungen ist im vereinbarten Funktionsumfang auch ohne Datenimport und ohne Nutzung eines Rechnungsfreigabeprozesses möglich. Ein Zahlungsstatus kennzeichnet, ob eine bereits erfasste Buchung noch unbezahlt ist; er bedeutet nicht, dass die Buchung bis zur Zahlung aus den als „Ist“ bezeichneten Auswertungen herausgenommen wird. Die genaue Berechnungs- und Exportbedeutung, insbesondere die Unterscheidung zwischen Finanznachweis und Steuerberaterexport, erläutert Anlage A. Eine automatische Überweisung oder Zahlungsabwicklung ist mit einer Statusänderung nicht verbunden.
3. Vertragsschluss
3.1 Die allgemeine Produktdarstellung dient der Information und ist kein Angebot. Der Vertrag kommt entweder über die Bestellseite von VeltoCare Flex (Online-Bestellung nach Ziffer 3.3) oder über ein persönliches Angebot (Ziffer 3.4) zustande. Eine Lizenzanfrage über die Website oder per E-Mail ist unverbindlich; sie ist weder ein Vertragsangebot des Kunden noch ein Vertragsschluss.
3.2 Vor Vertragsschluss erhält der Kunde eine Vertragsübersicht. Sie nennt insbesondere den Kunden, die lizenzierte Einrichtung, Edition, Abomodell (Monatsabo oder Jahresabo), Preis, Steuern, Abrechnungszeitraum, Zahlweg, Leistungsbeginn, Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und die einbezogenen Dokumentfassungen, beim persönlichen Angebot außerdem die Annahmefrist. Beim Jahresabo nennt sie außerdem den regulären Vergleichsmonatspreis derselben Edition, den Jahrespreis als Höchstbetrag sowie die Berechnung und Erstattung bei vorzeitigem Vertragsende nach Ziffer 13.9. Diese Angaben und Unterlagen erhält der Kunde vor Vertragsschluss; sie sind Bestandteil der vereinbarten Vertragsunterlagen.
3.3 Auf der Bestellseite wählt der Kunde Edition und Abomodell, gibt die Vertragsdaten ein und bestätigt seine E-Mail-Adresse mit einem Code, den Consoper an diese Adresse sendet. Vor dem Abschluss zeigt die Bestellübersicht die Vertragsübersicht nach Ziffer 3.2 und stellt diese AGB und die Anlagen in den einbezogenen Fassungen zum Abruf und Speichern bereit. Bis zum Abschluss kann der Kunde seine Eingaben über die Bestellseite prüfen und berichtigen. Die Bestellübersicht ist das verbindliche Angebot von Consoper. Der Kunde nimmt es an, indem er die dort verlangten Erklärungen abgibt und die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ betätigt; der Vertrag kommt mit Zugang dieser Erklärung bei Consoper zustande.
3.4 Auf Wunsch übersendet Consoper ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes persönliches Angebot mit Vertragsübersicht sowie diesen AGB und den einbezogenen Anlagen in speicherbarer Form. Der Kunde kann Fragen oder Korrekturwünsche vor der Annahme mit Consoper klären. Er nimmt das Angebot innerhalb der darin genannten Annahmefrist durch ausdrückliche Erklärung in Textform, insbesondere per E-Mail an support@veltocare.de unter eindeutiger Bezeichnung des Angebots, an. Der Vertrag kommt mit Zugang dieser Annahmeerklärung bei Consoper zustande. Schweigen, eine bloße Lizenzanfrage und die Einrichtung eines Testzugangs gelten nicht als Annahme.
3.5 Consoper bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich per E-Mail, bei der Online-Bestellung an die nach Ziffer 3.3 bestätigte Adresse, beim persönlichen Angebot an die angegebene geschäftliche Kontaktadresse. Die Bestätigung bezeichnet den Vertrag eindeutig. Die vereinbarten Vertragsdaten einschließlich der Vertragsübersicht sowie diese AGB und die Anlagen in den bei Vertragsschluss vereinbarten Fassungen stellt Consoper im Kundenkonto unter „Mein Vertrag“ zum Abruf und Speichern bereit; Rechnungen werden nach Ziffer 8.3 übermittelt und zusätzlich unter „Meine Rechnungen“ bereitgestellt. Ein späterer Zahlungseingang oder die Zustellung der Bestätigungsmail ist keine weitere Voraussetzung für den Vertragsschluss.
3.6 Vertragssprache ist Deutsch. Die jeweils aktuelle AGB-Fassung ist über einen als „AGB“ bezeichneten Link in der Fußleiste der Website öffentlich abrufbar und speicherbar. Consoper speichert die vereinbarten Vertragsdaten und Dokumentfassungen. Eine spätere Änderung der öffentlich abrufbaren AGB ersetzt nicht die vereinbarte Fassung; Ziffer 16 bleibt unberührt. Unabhängig vom Kundenkonto stellt Consoper Kopien der noch rechtmäßig gespeicherten Vertragsunterlagen auf Anfrage an support@veltocare.de nach Prüfung der Berechtigung in speicherbarer Form zur Verfügung, auch wenn der Anwendungszugang gesperrt oder geschlossen ist. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Löschpflichten bleiben unberührt. Für den Abruf und die Löschung der im Auftrag verarbeiteten Kundendaten gelten unabhängig davon die Ziffern 13 und 14.
3.7 Die Bereitstellung beginnt mit Vertragsschluss, sofern die Vertragsübersicht keinen späteren Leistungsbeginn nennt. Nach einer Online-Bestellung erhält die angegebene Adresse eine Einladung, mit der die bestellende Person den Zugang einrichtet. Bei einem bereits bestehenden Testmandanten wird dieser im vereinbarten Umfang aktiviert. Eine irrtümlich wiederholte Bestellung oder Annahmeerklärung über dieselbe Leistung begründet keinen zusätzlichen Vertrag.
3.8 Soweit in der Vertragsübersicht nichts anderes ausdrücklich ausgewiesen ist, unterwirft sich Consoper für diesen Vertrag keinem besonderen Verhaltenskodex.
4. Zugang und Nutzungsrechte
4.1 Der Kunde erhält für die Vertragsdauer das einfache, nicht ausschließliche Recht, VeltoCare Flex über die bereitgestellten Zugänge für seine eigenen betrieblichen Zwecke im vereinbarten Umfang zu nutzen. Eine Überlassung des Quellcodes oder Installation beim Kunden ist nicht Bestandteil des SaaS-Vertrags.
4.2 Die Editionen Basis und Pro umfassen jeweils unbegrenzt viele persönliche Benutzerkonten für die im Angebot bezeichnete lizenzierte Einrichtung, ohne Aufpreis je Nutzer. Der Kunde kann Beschäftigte und von ihm berechtigte Dienstleister als Benutzer für diese Einrichtung einsetzen. Der Kunde verwaltet die Berechtigungen in seinem Verantwortungsbereich und beschränkt sie auf das erforderliche Maß. Die Nutzung für weitere Einrichtungen, eigenständige weitere Rechtsträger oder als Wiederverkäufer bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
4.3 Zugangsdaten sind vor unberechtigter Verwendung zu schützen. Der Kunde informiert Consoper unverzüglich über bekannt gewordenen Missbrauch oder eine konkrete Gefährdung. Jeder Benutzer verwendet einen persönlich zugeordneten Zugang. Consoper stellt die vereinbarten technischen Schutzmechanismen bereit; Sicherheitsverantwortung wird nicht vollständig auf den Kunden übertragen.
4.4 Der Kunde darf keine Sicherheitsmechanismen umgehen, fremde Mandanten auslesen oder den Betrieb durch missbräuchliche automatisierte Zugriffe beeinträchtigen. Zwingende gesetzliche Nutzungs- und Interoperabilitätsrechte bleiben unberührt. Die nach Ziffer 13 zulässige Datenübertragung und parallele Nutzung anderer Anbieter ist gestattet.
5. Mitwirkung und Kundendaten
5.1 Der Kunde stellt richtige Vertrags-, Rechnungs- und Kontaktdaten bereit und hält sie aktuell. Er benennt eine zur Verwaltung des Mandanten berechtigte Kontaktperson. Für den Zugang benötigt er eine geeignete Internetverbindung und die in Anlage A beschriebenen technischen Voraussetzungen.
5.2 Der Kunde darf nur Inhalte verarbeiten lassen, für deren Verarbeitung er die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen besitzt. Er prüft importierte Daten, Zuordnungen und Ergebnisse mit der für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Sorgfalt. Er bringt keine Schadsoftware ein und nutzt die Anwendung nicht für rechtswidrige Zwecke.
5.3 Die vertraglich zugelassenen personenbezogenen Daten und Verarbeitungszwecke ergeben sich aus Anlage B. Patientendokumentationen, medizinische Befunde, Sozialdaten mit zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen und vergleichbar besonders geschützte Inhalte dürfen nur verarbeitet werden, wenn der konkrete Umfang zuvor vereinbart und durch die erforderlichen Schutzmaßnahmen abgedeckt ist. Die Verarbeitung vereinbarter Mitarbeiter- und Vergütungsdaten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
5.4 Der Kunde behält seine Rechte an den eingebrachten Daten und Inhalten. Er räumt Consoper ausschließlich die zur Vertragserfüllung, Sicherung, Wiederherstellung und weisungsgemäßen Verarbeitung erforderlichen Nutzungsbefugnisse ein. Eine Nutzung von Kundendaten für Werbung, Weiterverkauf oder das Training allgemeiner KI-Modelle ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
5.5 Der Kunde sichert unabhängig von der Vertragsdauer die Unterlagen, die er für seine gesetzlichen Aufbewahrungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten benötigt. Er nutzt hierfür die vereinbarten Exportmöglichkeiten. Dies entbindet Consoper nicht von den eigenen vereinbarten Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten. Ein Mitverschulden richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; ein fehlender Kundenexport führt nicht automatisch zu einem vollständigen Haftungsausschluss.
6. Betrieb, Wartung und Support
6.1 Consoper stellt die vereinbarten Funktionen während der Vertragsdauer über das Internet bereit und erhält die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Betriebs-, Sicherungs- und Wiederherstellungsleistungen sowie der E-Mail-Support nach Ziffern 6.3 und 6.4 sind in Anlage A beschrieben.
6.2 Consoper führt erforderliche Wartungen und Sicherheitsaktualisierungen durch. Geplante Unterbrechungen werden möglichst außerhalb der üblichen Nutzungszeiten vorgenommen und dem Kunden mit angemessenem Vorlauf angekündigt. Bei einer konkreten Sicherheitsgefährdung oder einer unaufschiebbaren technischen Störung können sofortige Maßnahmen erforderlich sein; der Kunde wird so früh wie möglich über wesentliche Auswirkungen informiert. Dauer und Umfang der Einschränkung werden auf das erforderliche Maß begrenzt.
6.3 Supportanfragen und Störungsmeldungen können jederzeit per E-Mail an support@veltocare.de übermittelt werden. Es gibt keine fest zugesagten personell besetzten Supportzeiten und keine garantierte Antwortfrist. Der Kunde beschreibt bei Störungen nach Möglichkeit Zeitpunkt, betroffene Funktion und beobachtetes Verhalten. Er übermittelt dabei nur erforderliche Informationen und verwendet für vertrauliche Inhalte den vereinbarten sicheren Supportweg. Consoper bearbeitet Störungen innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung ihrer Schwere und Auswirkungen. Kritische Betriebs- und Sicherheitsstörungen werden vorrangig behandelt.
6.4 Eine bestimmte monatliche Verfügbarkeitsquote, eine garantierte Reaktions- oder Behebungszeit und eine durchgehend personell besetzte Rufbereitschaft sind nur vereinbart, wenn Anlage A eine solche Zusage ausdrücklich enthält. Die bloße Existenz automatischer Überwachung begründet keine solche Garantie. Die Leistungspflichten nach Ziffer 6.1 und die gesetzlichen Rechte bei Leistungsstörungen bleiben bestehen.
6.5 Consoper darf die Software aus sachlichen Gründen, insbesondere zur Fehlerbehebung, Sicherheit, Anpassung an gesetzliche Anforderungen und technischen Weiterentwicklung, ändern. Die wesentlichen vereinbarten Funktionen und der Vertragszweck bleiben erhalten. Änderungen, die die Nutzung wesentlich berühren, werden rechtzeitig erläutert. Eine wesentliche Verschlechterung der vereinbarten Leistung kann nicht allein auf diese Ziffer gestützt werden.
6.6 Störungen eingesetzter Unterauftragnehmer oder Infrastrukturleistungen führen nicht allein deshalb zum Ausschluss der Verantwortung von Consoper. Es gelten die gesetzlichen Zurechnungsregeln und Ziffer 11.
7. Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit
7.1 Soweit Consoper personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die mit dem Vertrag elektronisch abgeschlossene Anlage B. Sie regelt insbesondere Weisungen, Vertraulichkeit, Schutzmaßnahmen, Unterstützungspflichten, Meldung von Datenschutzverletzungen, Kontrollrechte, weitere Auftragsverarbeiter, Datenrückgabe und Löschung.
7.2 Die Auftragsverarbeitung beginnt erst auf Grundlage der wirksam einbezogenen Anlage B. Das gilt auch für einen Testzugang, bevor dort personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Für eigene Vertrags-, Abrechnungs- und gegebenenfalls Marketingdaten erfüllt Consoper die jeweils eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten. Die Datenschutzhinweise erläutern diese Verarbeitung; ihre Bereitstellung ist keine pauschale Einwilligung des Kunden oder seiner Beschäftigten.
7.3 Weitere Auftragsverarbeiter dürfen nur nach den in Anlage B vereinbarten Genehmigungs-, Informations- und Widerspruchsregelungen eingesetzt werden. Informationen über Datenstandorte und Drittlandbezüge richten sich nach den tatsächlichen Leistungen und den Anlagen B und C. Eine Änderung der öffentlich abrufbaren Liste ersetzt keine vertraglich erforderliche Änderungsinformation.
7.4 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen der anderen Partei vertraulich. Sie verwenden diese nur zur Vertragsdurchführung und machen sie nur berechtigten Personen zugänglich, die einer angemessenen Vertraulichkeitsbindung unterliegen. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Vertragsverstoß öffentlich werden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
7.5 Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei vorher informiert und die Offenlegung auf den erforderlichen Umfang beschränkt. Die Vertraulichkeitspflichten bestehen nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
8. Preise, Rechnungen und Zahlung
8.1 Maßgeblich sind die in der abschließenden Vertragsübersicht ausgewiesenen Preise und Abrechnungszeiträume. Preise werden als Nettobeträge zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Übersicht weist auch den tatsächlich zu zahlenden Gesamtbetrag für den Abrechnungszeitraum oder eine zutreffende steuerliche Besonderheit aus. Ein rechnerischer Monatspreis ersetzt nicht die Angabe des bei jährlicher Abrechnung fälligen Jahresbetrags. Beim Monatsabo weist die Übersicht den vollen Monatspreis sowie Beginn und Ende des ersten Vertragsmonats nach Ziffer 8.2 aus. Für das Jahresabo gilt „12 Monate nutzen, 10 Monate bezahlen“: Der Preis für zwölf Monate Nutzung beträgt zehn der bei Abschluss vereinbarten regulären Monatsbeiträge des Monatsabos derselben Edition. Der Jahrespreis ist jährlich im Voraus zu zahlen; es handelt sich nicht um zehn einzelne Monatszahlungen. Die Ersparnis beträgt zwei Monatsbeiträge gegenüber zwölf Monatszahlungen derselben Edition, entsprechend rund 16,67 %. Berechnet wird der Jahrespreis exakt als Monatspreis mal zehn, nicht aus einem gerundeten Rabattprozentsatz. Für ein vorzeitiges Vertragsende gelten die Abrechnungs- und Erstattungsregeln in Ziffer 13.9.
8.2 Die Abrechnung richtet sich nach dem in der Vertragsübersicht gewählten Abomodell und dem dort bezeichneten Leistungsbeginn. Der erste Vertragsmonat beginnt an diesem Datum. Jeder weitere Vertragsmonat beginnt am entsprechenden Kalendertag des jeweiligen Folgemonats. Maßgeblich bleibt stets der Kalendertag des ursprünglichen Leistungsbeginns (Abrechnungsankertag). Fehlt dieser Tag in einem Monat, beginnt der Vertragsmonat an dessen letztem Kalendertag; in späteren Monaten gilt wieder der ursprüngliche Abrechnungsankertag. Jeder Vertragsmonat endet mit Ablauf des Tages vor dem nächsten so bestimmten Monatsbeginn. Bei Leistungsbeginn am 15. Oktober läuft der erste Vertragsmonat somit vom 15. Oktober bis einschließlich 14. November, der nächste vom 15. November bis einschließlich 14. Dezember. Beim Monatsabo wird der volle Monatsbeitrag jeweils zu Beginn des Vertragsmonats im Voraus berechnet, auch für den ersten Vertragsmonat. Eine anteilige Erstrechnung bis zum Ende des Kalendermonats erfolgt nicht. Beim Jahresabo wird das Entgelt für das jeweilige Vertragsjahr nach Ziffer 12.1 im Voraus berechnet. Beginn und Ende des berechneten Zeitraums werden auf der Rechnung ausgewiesen. Für einen vereinbarten Wechsel des Abomodells gilt Ziffer 12.7; die besonderen Abrechnungs- und Erstattungsregeln bei vorzeitigem Vertragsende nach Ziffer 13.9 bleiben unberührt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Das Monatsabo wird per SEPA-Lastschrift nach Ziffer 8.4 bezahlt. Beim Jahresabo zahlt der Kunde nach seiner Wahl in der Vertragsübersicht per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto oder per SEPA-Lastschrift nach Ziffer 8.4. Die Freischaltung erfolgt gemäß Ziffer 3 unabhängig vom Zahlungseingang.
8.3 Rechnungen werden elektronisch an die dafür angegebene geschäftliche Adresse übermittelt. Soweit steuerrechtlich zulässig, erklärt sich der Kunde mit Rechnungen im PDF-Format einverstanden. Gesetzlich erforderliche strukturierte elektronische Rechnungsformate werden dadurch nicht ausgeschlossen. Besondere Anforderungen öffentlicher Auftraggeber, insbesondere Leitweg-ID und Übermittlungsweg, sind vor dem Vertragsschluss abzustimmen.
8.4 Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift zieht Consoper die fälligen Beträge über den Zahlungsdienstleister GoCardless ein; die Einholung des Mandats und die Übergabe der Rechnungen an GoCardless übernimmt der Dienst SepaHeld im Auftrag von Consoper. Mit der Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dem Einzug der fälligen Beträge; diese AGB erteilen kein Mandat. Das SEPA-Lastschriftmandat erteilt der Kunde gesondert über den Link, den er nach Rechnungsstellung per E-Mail an die Rechnungsadresse erhält; ein einmal erteiltes Mandat gilt für alle folgenden Rechnungen dieses Vertrags. Die Rechnung kündigt Betrag und Einzug an (Vorabankündigung); die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Kalendertag verkürzt. Solange kein wirksames Mandat vorliegt oder ein Einzug scheitert, bleibt der Rechnungsbetrag zum Fälligkeitstag nach Ziffer 8.2 zu zahlen; Consoper teilt in diesem Fall die Kontoverbindung für eine Überweisung mit.
8.5 Für die vereinbarte Laufzeit gelten die vereinbarten Preise. Eine Preisänderung für einen bestehenden Vertrag erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung. Schweigen auf eine Änderungsmitteilung gilt nicht als Zustimmung. Die ordentlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
8.6 Verzug, Verzugszinsen und die Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Nicht gesetzlich geschuldete pauschale Bearbeitungs- oder Mahnkosten werden nicht allein aufgrund dieser AGB erhoben.
9. Zahlungsstörungen und vorübergehende Sperrung
9.1 Bei Zahlungsverzug kann Consoper den Zugang vorübergehend einschränken, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung und ausdrücklicher Sperrankündigung mit einer zusätzlichen Zahlungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen nicht erfüllt wird. Die Einschränkung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen. Berechtigte Einwendungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind zu berücksichtigen.
9.2 Bei einer konkreten erheblichen Gefährdung von Sicherheit oder Integrität oder einem schwerwiegenden rechtswidrigen Gebrauch darf Consoper den betroffenen Zugang sofort im erforderlichen Umfang beschränken. Der Kunde wird unverzüglich über Grund und erforderliche Abhilfe informiert, soweit dies den Schutzzweck nicht gefährdet oder rechtlich untersagt ist.
9.3 Consoper hebt die Einschränkung unverzüglich auf, sobald ihr Grund entfällt. Die Parteien stimmen erforderliche Wiederanlaufmaßnahmen ab. Eine Sperrung wegen Zahlungsstörung führt nicht zur Einstufung als abgelaufener Testzugang und löst keine automatische Datenlöschung aus.
9.4 Eine Forderung berechtigt Consoper nicht dazu, zwingende Datenzugangs- oder Wechselrechte zu vereiteln. Erforderliche Datenrückgaben erfolgen über einen sicheren, nach Prüfung der Berechtigung zugänglichen Weg. Der Datenbestand wird nicht als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung gelöscht.
10. Mängel und Leistungsstörungen
10.1 Consoper schuldet die vereinbarte Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Software. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte, soweit diese AGB keine wirksame abweichende Regelung enthalten. Der Kunde meldet erkennbare Störungen ohne unangemessene Verzögerung und unterstützt die Eingrenzung in zumutbarem Umfang.
10.2 Consoper darf einen Mangel durch Fehlerbehebung oder eine zumutbare, die vertragsgemäße Nutzung wiederherstellende Umgehungslösung beseitigen. Wesentliche vereinbarte Funktionen dürfen dadurch nicht dauerhaft entfallen. Gesetzliche Minderungs-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
10.3 Eine vom Kunden veranlasste unrichtige Eingabe ist für sich genommen kein Softwaremangel. Eine fehlerhafte Verarbeitung richtiger Eingaben oder ein Fehler einer vereinbarten Prüfung kann dagegen einen Mangel begründen. Ein allgemeiner Verweis auf die Eigenverantwortung des Kunden ersetzt die Prüfung eines gemeldeten Softwarefehlers nicht.
11. Haftung
11.1 Consoper haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Consoper für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 11.1 eingreift.
11.3 Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Consoper. Zwingende Ansprüche betroffener Personen, insbesondere nach Artikel 82 DSGVO, werden nicht beschränkt.
11.4 Die vereinbarten Pflichten von Consoper zur Datensicherung, Wiederherstellung, Mandantentrennung und Vertraulichkeit bleiben bestehen. Bei Datenverlust richtet sich ein etwaiges Mitverschulden des Kunden nach den gesetzlichen Regeln.
12. Laufzeit, Kündigung und Wechsel von Edition oder Abomodell
12.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem in der Vertragsübersicht gewählten Abomodell. Beim Jahresabo umfasst jedes Vertragsjahr zwölf aufeinanderfolgende Vertragsmonate nach Ziffer 8.2. Das erste Vertragsjahr beginnt mit dem in der Vertragsübersicht bezeichneten Leistungsbeginn; das Vertragsjahr ist nicht an das Kalenderjahr gebunden. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn ihn nicht eine Partei spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit kündigt. Der ursprüngliche Abrechnungsankertag nach Ziffer 8.2 bleibt auch bei Verlängerungen erhalten; eine dort vorgesehene Verkürzung in einem Monat setzt keinen neuen Ankertag.
12.2 Beim Monatsabo läuft der Vertrag ohne Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit. Der Kunde kann ihn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des ersten oder eines weiteren Vertragsmonats nach Ziffer 8.2 kündigen. Consoper kann das Monatsabo mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsmonats nach Ziffer 8.2 ordentlich kündigen.
12.3 Kündigungen sind in Textform möglich. Eine E-Mail des Kunden an support@veltocare.de genügt; sie soll Kunde und betroffenen Vertrag eindeutig bezeichnen. Eine Kündigung über eine von Consoper angebotene Kontofunktion ist ebenfalls möglich. Eine Unterschrift oder ein Einschreiben ist nicht erforderlich. Consoper bestätigt den Eingang und das ermittelte Vertragsende in Textform.
12.4 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit gesetzlich erforderlich, ist zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.
12.5 Die besonderen Rechte zur vorzeitigen Beendigung im Wechsel- oder Löschverfahren nach Ziffer 13 gelten unabhängig von der Erstlaufzeit, einer Mindestlaufzeit und einer automatischen Verlängerung. Die ordentliche Kündigungsfrist darf diese Rechte nicht verlängern.
12.6 Ein Wechsel der Edition und dessen preisliche Auswirkungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Vor einem Upgrade werden Wirksamkeitsdatum und etwaige anteilige Zusatzkosten angezeigt. Ein Downgrade erfolgt zum vereinbarten Termin; erforderliche Kostenstellenauswahl und künftig eingeschränkte Funktionen werden vorher erläutert. Ein Downgrade bewirkt keine Löschung bereits gespeicherter Kundendaten mit Ausnahme der Dateien der Belegverwaltung, die in der Edition Basis nicht enthalten ist: Diese Dateien stellt Consoper nach Wirksamwerden des Downgrades 14 Tage lang zum Herunterladen bereit und löscht sie danach; Anlage A beschreibt das Verfahren. Buchungen und übrige Daten bleiben erhalten.
12.7 Ein Wechsel vom Monatsabo in das Jahresabo ist jederzeit zum vereinbarten Wechseltermin möglich. Bereits berechnete Entgelte für den noch nicht genutzten Teil des laufenden Vertragsmonats werden auf den Jahrespreis angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach dem Verhältnis der ab dem Wechseltermin verbleibenden Kalendertage zu sämtlichen Kalendertagen dieses Vertragsmonats und wird kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Ein Wechsel vom Jahresabo in das Monatsabo ist zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit möglich und muss spätestens einen Monat vor deren Ablauf erklärt werden. Mit dem vereinbarten Wechseltermin beginnt für das neue Abomodell ein neuer Abrechnungszyklus nach Ziffer 8.2; dieser Termin bestimmt dessen Abrechnungsankertag. Der Wechseltermin gehört bereits zum neuen Abomodell und wird nicht doppelt berechnet.
13. Datenexport, Anbieterwechsel und vorzeitige Beendigung
13.1 Consoper ermöglicht dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu eigener IT-Infrastruktur und unterstützt dessen Ausstiegsstrategie. Der Kunde kann stattdessen die Beendigung mit anschließender Löschung verlangen. Diese Rechte werden vertraglich auch dann eingeräumt, wenn einzelne Fragen des gesetzlichen Anwendungsbereichs des Data Act für einen konkreten Dienst offen sind.
13.2 Der Kunde kann das Verfahren in Textform an support@veltocare.de ankündigen. Die Ankündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang; ein früherer Beginn kann vereinbart werden. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde den Wechsel zu einem anderen Anbieter unter Benennung der erforderlichen Empfängerangaben, die Übertragung auf eigene Infrastruktur oder die Löschung wählen. Consoper bestätigt Eingang, Zeitplan, zuständige Kontaktstelle und bekannte technische Risiken.
13.3 Der Wechsel wird ohne unangemessene Verzögerung innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen nach Ablauf der Ankündigungsfrist durchgeführt. Währenddessen bestehen die vereinbarten Dienste fort. Consoper leistet dem Kunden und von ihm autorisierten Dritten angemessene Unterstützung, stellt relevante Informationen bereit und wahrt insbesondere die Sicherheit der Übertragung sowie die Kontinuität des Geschäftsbetriebs mit der gebotenen Sorgfalt. Der Kunde stellt die erforderlichen Angaben, Berechtigungen und eine geeignete Empfangsmöglichkeit rechtzeitig bereit.
13.4 Ist der Zeitraum von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, informiert Consoper den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels, begründet die technische Undurchführbarkeit und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Die Dienstkontinuität wird währenddessen im erforderlichen Umfang aufrechterhalten. Der Kunde darf den Übergangszeitraum einmal um einen für seine Zwecke angemesseneren Zeitraum verlängern. Die Parteien halten den geänderten Ablauf nachvollziehbar fest.
13.5 Übertragen werden sämtliche exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte im vereinbarten und gesetzlich erforderlichen Umfang. Anlage C beschreibt die erfassten Kategorien erschöpfend, die verfügbaren Datenstrukturen und Formate sowie gegebenenfalls zulässige Ausnahmen für interne geschützte Daten. Kundenbezogene Metadaten und fachliche Auditinformationen dürfen nicht allein durch die Bezeichnung als „intern“ ausgeschlossen werden. Rechte und Geheimnisse Dritter sowie Zugangsdaten anderer Mandanten bleiben geschützt; notwendige Einschränkungen sind konkret zu begründen und dürfen den Wechsel nicht vereiteln.
13.6 Consoper stellt die für den Wechsel erforderlichen offenen Schnittstellen und deren Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung. Die jeweils aktuellen Informationen und das Datenformatregister werden über die in Anlage C bezeichneten, vor Vertragsschluss zugänglichen Internetadressen bereitgestellt. Die Daten werden in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten übertragen; vorhandene Originaldateien werden in ihrem Dateiformat herausgegeben. Die konkrete Funktionalität einer vom Kunden ausgewählten fremden Software ist keine zugesagte Eigenschaft von VeltoCare Flex. Die gesetzlichen eigenen Unterstützungs- und Interoperabilitätspflichten bleiben unberührt.
13.7 Bei einem Wechsel endet der Vertrag mit dessen erfolgreichem Abschluss; Consoper informiert den Kunden hierüber in Textform. Wählt der Kunde statt eines Wechsels die Löschung, endet der Vertrag nach Ablauf der Ankündigungsfrist, sofern der Kunde keinen späteren Termin bestimmt. Ein früheres anderweitig wirksam vereinbartes Vertragsende bleibt bestehen, soweit damit die erforderliche Durchführung des Wechsels gewährleistet ist.
13.8 Nach Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums stehen die übertragbaren Daten für weitere 30 Kalendertage zum sicheren Abruf bereit. Ein späterer Abrufzeitraum kann vereinbart werden. Bei einem gewöhnlichen Vertragsende ohne gesonderten Wechsel beginnt die 30-tägige Abrufzeit mit dem Vertragsende. Die Bereitstellung kann über einen verifizierten Support- und Exportweg erfolgen; ein gesperrter regulärer Login darf den vereinbarten Abruf nicht verhindern. Eine ausdrücklich erteilte rechtmäßige Weisung zur früheren Löschung wird beachtet.
13.9 Entgelte und Erstattung bei vorzeitiger Beendigung:
a) Für den Standardexport, die gesetzlich erforderliche Wechselunterstützung, die Schnittstellenbereitstellung und den vereinbarten Datenabruf werden keine zusätzlichen Entgelte berechnet. Laufende Nutzungsentgelte fallen nur bis zum wirksamen Vertragsende an; der anschließende Datenabruf verlängert die Zahlungspflicht nicht.
b) Der Jahresrabatt wird für die Bindung über ein vollständiges Vertragsjahr gewährt. Endet ein Jahresabo im Wechsel- oder Löschverfahren nach Ziffer 13 vor Ablauf des laufenden Vertragsjahres, wird die Vertragsdauer innerhalb dieses Vertragsjahres nach den folgenden Regeln zum regulären Monatspreis abgerechnet. Bereits vollständig abgelaufene Vertragsjahre werden nicht nachberechnet. Maßgeblich ist das wirksame Vertragsende nach Ziffer 13.7, nicht der Eingang der Kündigung oder Wechselankündigung. Eine ordentliche Kündigung zum Ende des Vertragsjahres führt nicht zum Verlust des Jahresrabatts.
c) Berechnungsgrundlage ist der bei Abschluss des Jahresabos in der Vertragsübersicht ausgewiesene reguläre Monatspreis des Monatsabos derselben Edition (Vergleichsmonatspreis). Er gilt auch für Verlängerungsjahre, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Preis für den jeweiligen Zeitraum vereinbart wurde. Eine spätere Änderung öffentlich angebotener Preise wirkt sich nicht rückwirkend aus. Bei einem vereinbarten Editions- oder Preiswechsel müssen vor dessen Wirksamwerden auch die Auswirkungen auf Vergleichsmonatspreis, Jahrespreis und eine vorzeitige Abrechnung vereinbart werden.
d) Für jeden vollständig abgelaufenen Vertragsmonat des laufenden Vertragsjahres wird ein Vergleichsmonatspreis angesetzt. Für die Monatsgrenzen gilt Ziffer 8.2; auch in einem Verlängerungsjahr bleibt der ursprüngliche Abrechnungsankertag maßgeblich. Ein angebrochener Vertragsmonat wird anteilig berechnet: Vergleichsmonatspreis multipliziert mit der Anzahl der bis zum Vertragsende auf diesen Vertragsmonat entfallenden Kalendertage, geteilt durch die gesamte Anzahl seiner Kalendertage. Die Summe wird einmal kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Es gibt keinen Mindestbetrag von drei Monatspreisen und keine Aufrundung auf volle Vertragsmonate.
e) Der nach Buchstabe d berechnete Gesamtbetrag ist auf den für das laufende Vertragsjahr vereinbarten Jahrespreis begrenzt. Eine zusätzliche Entschädigung für die vorzeitige Beendigung wird nicht berechnet. Consoper stellt eine nachvollziehbare Abrechnung mit Zeitraum, Vergleichsmonatspreis, anteiliger Berechnung, Höchstbetrag und angerechneter Vorauszahlung bereit. Soweit die geleistete Vorauszahlung den so ermittelten Betrag übersteigt, wird die Differenz innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende erstattet. Ist der Höchstbetrag erreicht, entsteht aus dieser Berechnung keine zusätzliche Zahlungspflicht über den Jahrespreis hinaus.
f) Beendet der Kunde den Vertrag wegen eines Mangels oder einer Pflichtverletzung von Consoper berechtigt vorzeitig, findet die Rückrechnung zum Vergleichsmonatspreis nicht statt. Für die Zeit bis zum Vertragsende wird höchstens der vereinbarte rabattierte Jahrespreis zeitanteilig angesetzt; hierfür gilt Buchstabe d mit einem Zwölftel des Jahrespreises anstelle des Vergleichsmonatspreises. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere auf Minderung, Erstattung oder Schadensersatz, bleiben unberührt. Die Erstattungsfrist nach Buchstabe e gilt entsprechend.
g) Beim Monatsabo werden im Wechsel- oder Löschverfahren nur die vereinbarten Entgelte bis zum wirksamen Vertragsende berechnet. Ein angebrochener Vertragsmonat nach Ziffer 8.2 wird nach den bis zum wirksamen Vertragsende auf die Vertragsdauer entfallenden Kalendertagen im Verhältnis zu sämtlichen Kalendertagen dieses Vertragsmonats abgerechnet; der Betrag wird kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Das wirksame Vertragsende wird hierfür nicht auf das Ende eines Vertragsmonats verschoben. Eine Mindestlaufzeit begründet für dieses Verfahren keinen zusätzlichen Mindestbetrag. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende erstattet. Eigenständige zusätzliche Projektleistungen können nur gesondert beauftragt werden; zwingend geschuldete Wechselleistungen dürfen nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung bezeichnet und berechnet werden.
14. Rückgabe, Löschung und Aufbewahrung
14.1 Nach Ablauf der nach Ziffer 13 vereinbarten Abrufzeit löscht Consoper die Kundendaten und digitalen Vermögenswerte vollständig, einschließlich der im Auftragsverhältnis angefertigten Sicherungskopien, sofern der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist oder die vereinbarte Beendigung beziehungsweise Löschweisung die Löschung vorsieht. Eine erforderliche Verlängerung des Abrufzeitraums wird vorher mit dem Kunden vereinbart. Die Daten werden nicht stillschweigend zur allgemeinen Archivierung weiterverwendet.
14.2 Gesetzlich zwingende Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Soweit Consoper bestimmte eigene Vertrags- oder Abrechnungsunterlagen aufgrund einer solchen Pflicht aufbewahren muss, werden diese von den im Auftrag verarbeiteten operativen Kundendaten abgegrenzt, zweckgebunden aufbewahrt und anschließend gelöscht. Eine eigene steuerliche Aufbewahrungspflicht von Consoper rechtfertigt keine pauschale Aufbewahrung des gesamten Mandantenbestands.
14.3 Die Details der Rückgabe, Löschung, Behandlung von Sicherungskopien und eines Löschungsnachweises sind in Anlage B festgelegt und müssen mit den Fristen dieser AGB übereinstimmen. Solange Daten ausschließlich für eine vereinbarte Rückgabe oder rechtlich erforderliche Aufbewahrung vorgehalten werden, bleiben Vertraulichkeit und Schutzmaßnahmen wirksam.
15. Kostenlose Demonstration und Testzugang
15.1 Ein kostenloser Testzugang setzt eine gesonderte Freischaltung mit vorab ausgewiesenem Zeitraum und Funktionsumfang voraus. Er geht nicht automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Eine entgeltliche Nutzung beginnt erst durch einen ausdrücklichen Vertragsschluss nach Ziffer 3.
15.2 In einem öffentlich oder gemeinsam zugänglichen Schauraum dürfen keine eigenen personenbezogenen oder vertraulichen Kundendaten eingegeben werden. Für einen gesonderten Testmandanten mit eigenen personenbezogenen Daten ist vor Beginn der Verarbeitung Anlage B elektronisch abzuschließen.
15.3 Consoper informiert vor Beginn über Testdauer, Mengenlimits, Ende des Zugangs und Datenrückgabe. Die Rechte aus Ziffern 13 und 14 werden nicht pauschal wegen der Unentgeltlichkeit ausgeschlossen. Soweit einzelne Anwendungsfunktionen im Test fehlen, bleibt ein sicherer Weg zur Rückgabe rechtmäßig eingebrachter Daten erhalten.
15.4 Eine Newsletter-Einwilligung ist nicht Bestandteil des Vertragsschlusses. Soweit Consoper Werbung per E-Mail anbietet, wird eine dafür erforderliche Einwilligung gesondert und freiwillig eingeholt; ihr Widerruf berührt den bestehenden SaaS-Vertrag nicht.
16. Änderungen der Vertragsbedingungen
16.1 Für bestehende Verträge gelten die vereinbarten Dokumentfassungen. Änderungen dieser AGB, der Preise oder wesentlicher Leistungspflichten bedürfen einer Vereinbarung. Die bloße Veröffentlichung einer neuen Fassung, die weitere Nutzung des Dienstes oder Schweigen auf eine Änderungsmitteilung gelten nicht als Zustimmung.
16.2 Zulässige technische Weiterentwicklungen nach Ziffer 6.5 und die in Anlage B ausdrücklich geregelten Verfahren für Änderungen von Schutzmaßnahmen oder weiteren Auftragsverarbeitern bleiben möglich. Sie dürfen nicht zur Umgehung erforderlicher Zustimmung oder zum Absenken des geschuldeten Datenschutzes genutzt werden.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
17.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig. Bei anderen Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann.
17.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bestehen. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch die für Consoper wirtschaftlich günstigste noch zulässige Regelung ersetzt.
17.4 Vertragsbezogene Mitteilungen können in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben auch dann Vorrang, wenn sie nicht in einer von diesen AGB vorgesehenen Form getroffen wurden. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.